UVV Fahrerunterweisung: Pflicht, Intervall und Nachweis für Dienstwagenfahrer
Wer muss zur UVV Fahrerunterweisung, wie oft und wie wird sie belegt? Rechtsgrundlagen, Intervall und Dokumentation für Fuhrparks im Überblick.
Oft beginnt es mit einer Frage der Berufsgenossenschaft oder mit einem Blechschaden auf dem Firmenparkplatz: Wurde die Fahrerin eigentlich unterwiesen? Und wo liegt der Nachweis? In vielen kleinen und mittleren Unternehmen kümmert sich die Verwaltungsleitung oder die Geschäftsführung nebenbei um den Fuhrpark. Die Fahrerunterweisung gerät dabei leicht aus dem Blick, obwohl sie keine freiwillige Übung ist.
Dieser Beitrag klärt, auf welchen Vorschriften die UVV Fahrerunterweisung beruht, wer unterwiesen werden muss, wie oft das geschehen muss und was ein belastbarer Nachweis enthalten sollte.
Rechtsgrundlagen: DGUV Vorschrift 70, § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1
Die Pflicht zur Fahrerunterweisung stützt sich auf drei Regelwerke, die ineinandergreifen.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz ist die allgemeine Grundlage. Danach hat der Arbeitgeber die Beschäftigten „über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen“ (§ 12 ArbSchG). Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten sein. Wer dienstlich Auto fährt, hat also Anspruch auf eine Unterweisung, die genau diese Tätigkeit betrifft.
DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ ist die Unfallverhütungsvorschrift (UVV), von der die Fahrerunterweisung ihren Namen hat. Nach § 35 darf der Arbeitgeber maschinell angetriebene Fahrzeuge nur von Versicherten führen lassen, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet, im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Außerdem müssen sie zuverlässig sein und vom Arbeitgeber zum Führen des Fahrzeugs bestimmt werden (DGUV Vorschrift 70, § 35). Die Vorschrift selbst ist über die DGUV-Publikationsdatenbank erhältlich.
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ regelt schließlich das Intervall und die Dokumentation. Nach § 4 muss die Unterweisung „mindestens aber einmal jährlich erfolgen“ und „dokumentiert werden“ (DGUV Vorschrift 1, § 4, BGHM).
Zusammengefasst: Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Unterweisung, die DGUV Vorschrift 70 macht sie zur Voraussetzung für das Führen betrieblicher Fahrzeuge, und die DGUV Vorschrift 1 legt fest, dass sie jährlich wiederholt und dokumentiert wird.
Wer unterwiesen werden muss
Entscheidend ist nicht, ob jemand einen persönlich zugeordneten Dienstwagen hat. Maßgeblich ist, ob die Person ein Fahrzeug des Unternehmens im Auftrag des Arbeitgebers führt. Damit fallen unter die Pflicht unter anderem:
- Mitarbeitende mit fest zugeordnetem Dienstwagen
- Beschäftigte, die gelegentlich ein Poolfahrzeug für Kundentermine, Botengänge oder Baustellenfahrten nehmen
- Fahrerinnen und Fahrer von Transportern und leichten Nutzfahrzeugen
- Aushilfen, Werkstudierende und neue Mitarbeitende, sobald sie ein betriebliches Fahrzeug führen sollen
Für Leiharbeitskräfte gilt eine Besonderheit: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Unterweisungspflicht den Entleiher, also das Unternehmen, in dem die Person tatsächlich arbeitet (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
Und private Pkw auf Dienstfahrten?
Hier lohnt ein genauer Blick. Die DGUV Vorschrift 70 nimmt „dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge“ ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich aus (DGUV Vorschrift 70, § 1 Abs. 2 Nr. 12). Die fahrzeugbezogenen Pflichten der UVV greifen dort also nicht, für den Zustand des eigenen Autos ist die Halterin oder der Halter selbst verantwortlich.
Die allgemeine Unterweisungspflicht aus § 12 ArbSchG bezieht sich dagegen auf die Tätigkeit, nicht auf das Fahrzeug. Wer regelmäßig mit dem eigenen Wagen zu Kunden fährt, übt eine dienstliche Tätigkeit mit eigenen Gefährdungen aus. Es liegt deshalb nahe, diese Beschäftigten in die Unterweisung zu Verkehrssicherheit und Verhalten bei Unfällen einzubeziehen und die Nutzung privater Fahrzeuge schriftlich zu regeln. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, sollten Sie mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihrer Berufsgenossenschaft abstimmen.
Wann und wie oft: Erstunterweisung und jährliche Wiederholung
Vor der ersten Fahrt. § 12 ArbSchG verlangt die Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 ArbSchG). Für die Praxis heißt das: Niemand sollte ein betriebliches Fahrzeug führen, bevor er unterwiesen wurde. Das gilt auch für den neuen Kollegen, der schon am ersten Tag mit dem Transporter zur Baustelle soll.
Anlassbezogen. Kommt ein neuer Fahrzeugtyp hinzu, etwa der erste E-Transporter oder ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung, ist das eine Veränderung der Arbeitsmittel. Auch dann ist eine Unterweisung vor der ersten Nutzung fällig.
Mindestens einmal jährlich. Unabhängig davon muss die Unterweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal im Jahr wiederholt werden (DGUV Vorschrift 1, § 4). „Mindestens“ bedeutet: Wenn die Gefährdungsbeurteilung es nahelegt, kann ein kürzeres Intervall sinnvoll sein.
Die eigentliche Schwierigkeit liegt selten im Wissen um die Frist, sondern in ihrer Verwaltung. Bei jedem Fahrer läuft die Jahresfrist zu einem anderen Datum ab, neue Mitarbeitende kommen hinzu, andere wechseln die Abteilung. Ohne eine zentrale Übersicht geht schnell ein Termin unter.
Inhalte und Dokumentation: Was ein Nachweis enthalten sollte
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 umfasst eine Unterweisung insbesondere die konkreten, arbeitsplatz- und aufgabenbezogenen Gefährdungen, die Maßnahmen dagegen und das Verhalten im Notfall (DGUV Vorschrift 1, § 4). Für Fahrerinnen und Fahrer sind das typischerweise:
- Kontrolle des Fahrzeugs vor Fahrtantritt (Beleuchtung, Reifen, Warnweste, Verbandkasten)
- Ladungssicherung und zulässige Zuladung
- Verhalten bei Unfällen und Pannen, Absichern der Unfallstelle
- Ablenkung, Müdigkeit, Alkohol und Medikamente
- Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugs, etwa Laden von E-Fahrzeugen oder Fahren mit Anhänger
- betriebliche Regeln, zum Beispiel wie Schäden gemeldet werden
Zur Form der Dokumentation macht die DGUV Vorschrift 1 keine Vorgaben: Sie verlangt weder eine bestimmte Form noch eine Unterschrift. Eine Unterschrift der unterwiesenen Person erleichtert aber den Nachweis, dass die Unterweisung tatsächlich stattgefunden hat (BGHM, Erläuterungen zu § 4). Eine digitale Unterweisung mit Bestätigung durch die Teilnehmenden ist damit grundsätzlich möglich, solange Inhalt und Nachweis nachvollziehbar sind.
Ein belastbarer Nachweis sollte mindestens festhalten:
- Name der unterwiesenen Person
- Datum der Unterweisung
- behandelte Themen oder die verwendete Unterweisungsversion
- wer unterwiesen hat oder welches Medium verwendet wurde
- Bestätigung der Teilnahme, etwa per Unterschrift oder digitaler Bestätigung
- bei Online-Unterweisungen idealerweise das Ergebnis einer Verständniskontrolle
Zur Unterweisung kommt die Beauftragung hinzu. Die Durchführungsanweisungen zu § 35 DGUV Vorschrift 70 empfehlen, den Auftrag zum Führen des Fahrzeugs schriftlich zu erteilen (DGUV Vorschrift 70, § 35). Es bietet sich an, beides in einem Dokument pro Fahrer zusammenzuführen.
Fahrerunterweisung digital durchführen und Fristen im Blick behalten
Angenommen, ein Betrieb unterweist seine Fahrer bisher einmal im Jahr in einer gemeinsamen Präsenzrunde. Wer an diesem Tag krank ist oder auf Montage, fehlt. Neue Mitarbeitende, die im Frühjahr anfangen, warten entweder bis zum nächsten Termin oder werden kurz mündlich eingewiesen, oft ohne Nachweis. Die Unterschriftenlisten liegen in einem Ordner, und wer wissen will, wessen Frist als Nächstes abläuft, muss ihn durchblättern.
Eine digitale Unterweisung löst vor allem das organisatorische Problem: Jede Person wird zu ihrem eigenen Fälligkeitsdatum erinnert, absolviert die Unterweisung dann, wenn es in den Arbeitsalltag passt, und der Nachweis entsteht automatisch. Wichtig bleibt, dass die Inhalte zu den Fahrzeugen und Tätigkeiten im Betrieb passen. Eine allgemeine Präsentation ersetzt keine Unterweisung, die auf die tatsächlichen Gefährdungen eingeht.
Mit der UVV Fahrerunterweisung von ApptiveFleet erhalten Fahrerinnen und Fahrer automatisch eine Einladung per E-Mail mit direktem Link, sobald ihre Unterweisung fällig ist. Die Schulung mit Videos, Lerninhalten und Quiz läuft im Browser am PC, Tablet oder Smartphone, eine App ist nicht nötig. Inhalte und Fragen lassen sich an eigene Sicherheitsthemen anpassen. Der Nachweis wird im Fahrerprofil gespeichert, das Dashboard zeigt die Fristen aller Fahrer, und die Nachweise lassen sich für Audit und Berufsgenossenschaft exportieren.
Fazit
Die UVV Fahrerunterweisung ist Pflicht für alle, die ein betriebliches Fahrzeug führen, vom Dienstwagenfahrer bis zur gelegentlichen Nutzerin des Poolfahrzeugs. Sie muss vor der ersten Fahrt stattfinden, bei neuen Fahrzeugen oder Aufgaben wiederholt werden und mindestens einmal jährlich erfolgen. Eine bestimmte Form der Dokumentation schreibt die DGUV nicht vor, ein Nachweis mit Datum, Inhalt und Bestätigung der Teilnahme muss aber vorhanden sein. Wer die Fristen jedes einzelnen Fahrers zuverlässig im Blick behält und die Nachweise zentral ablegt, kann die Frage nach der Unterweisung jederzeit beantworten.
ApptiveFleet Team
Geschäftsführer, ApptiveGrid GmbH