← Alle Artikel
AbfahrtskontrolleDGUV Vorschrift 70Fahrzeugkontrolle

Abfahrtskontrolle Checkliste für Transporter & Firmenwagen

Abfahrtskontrolle Checkliste nach DGUV Vorschrift 70: was Fahrer vor Schichtbeginn prüfen, was rechtlich gilt und wie Mängel sauber gemeldet werden.

ApptiveFleet Team · · 8 Min. Lesezeit

Morgens um sieben am Standort: Zehn Transporter, alle wollen los. Die Abfahrtskontrolle gerät dann schnell unter Zeitdruck. Dabei ist sie keine Formalie, sondern die Stelle, an der ein abgefahrener Reifen, eine defekte Bremsleuchte oder eine lose Ladungssicherung auffällt, bevor etwas passiert.

Dieser Beitrag richtet sich an Fuhrparkverantwortliche, Operations und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betrieben mit Transportern, Servicefahrzeugen und Pkw. Sie finden hier den rechtlichen Rahmen mit Quellen, eine praxistaugliche Abfahrtskontrolle Checkliste und einen Vorschlag für die Mängelmeldung.

Was ist die Abfahrtskontrolle?

Die Abfahrtskontrolle ist eine kurze Sicht- und Funktionskontrolle des Fahrzeugs durch die Person, die es fährt. Sie findet vor Beginn der Arbeitsschicht statt und braucht kein Werkzeug und keine Werkstatt. Geprüft wird, was mit normalem Führerscheinwissen erkennbar ist: Reifen, Beleuchtung, Bremsen, Spiegel, Flüssigkeitsstände, Ausrüstung und Ladung.

Wichtig ist die Abgrenzung zur UVV-Prüfung. Die jährliche Prüfung durch eine sachkundige Person ist etwas anderes als die tägliche Kontrolle durch das Fahrpersonal. Beide sind vorgesehen, und die eine ersetzt die andere nicht. Mehr dazu weiter unten.

Ist die Fahrzeugkontrolle vor Fahrtantritt Pflicht?

Ja. Für betrieblich genutzte Fahrzeuge ergibt sich die Pflicht aus mehreren Regelwerken, die sich ergänzen. Die folgenden Zitate sind aus den Originalquellen übernommen. Dieser Abschnitt ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Betrieb sind Ihre Berufsgenossenschaft und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit die richtigen Ansprechpartner.

DGUV Vorschrift 70, § 36: Zustandskontrolle und Mängel

Die zentrale Vorschrift ist die Unfallverhütungsvorschrift “Fahrzeuge”. § 36 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 lautet: “Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.”

Absatz 2 regelt, was danach passiert: Festgestellte Mängel sind dem zuständigen Aufsichtführenden mitzuteilen, bei einem Fahrerwechsel auch dem Ablöser. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb einzustellen.

Zwei Punkte sind für die Praxis entscheidend. Erstens knüpft die Vorschrift an den Beginn der Arbeitsschicht an. Zweitens ist die Mängelmeldung ausdrücklich Teil der Pflicht. Eine Kontrolle, deren Ergebnis niemand erfährt, erfüllt den Zweck nicht.

StVO und StVZO: Fahrer und Halter

Für Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr kommt das Verkehrsrecht hinzu. Nach § 23 Abs. 1 StVO hat, wer ein Fahrzeug führt, “dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind”. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein. Treten unterwegs Mängel auf, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, ist das Fahrzeug nach § 23 Abs. 2 StVO auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen, wenn sie nicht alsbald beseitigt werden.

Auch der Betrieb als Halter steht in der Verantwortung. Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist. Ein bekannter, aber nicht bearbeiteter Mangel ist also auch ein Thema für die Organisation, nicht nur für den Fahrer.

Betriebssicherheitsverordnung: Fahrzeuge als Arbeitsmittel

Firmenfahrzeuge sind Arbeitsmittel. Nach § 4 Abs. 5 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, “dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden”. Der DGUV Grundsatz 314-002 “Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal” stellt dazu klar, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten so unterweisen muss, dass sie diese Kontrollen durchführen und Mängel erkennen können.

Abgrenzung: UVV-Prüfung nach § 57

Die jährliche Prüfung regelt § 57 DGUV Vorschrift 70: Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind schriftlich niederzulegen.

Für die tägliche Kontrolle nach § 36 schreibt die Vorschrift dagegen keine bestimmte Form der Dokumentation vor. Viele Betriebe dokumentieren trotzdem, denn nur so lässt sich nachvollziehen, ob kontrolliert wurde und was mit gemeldeten Mängeln passiert ist. Das hilft bei Audits, Rückfragen der Berufsgenossenschaft und nach einem Unfall.

Abfahrtskontrolle Checkliste: Diese Punkte gehören dazu

Die folgende Checkliste orientiert sich am Muster im DGUV Grundsatz 314-002 und an den Hinweisen der BGN zu Dienstfahrten mit Pkw und Kleintransporter. Sie ist bewusst auf Pkw und Transporter bis 3,5 t zugeschnitten. Ergänzen Sie sie um die Angaben aus den Betriebsanleitungen von Fahrzeug- und Aufbauhersteller, das verlangt auch der DGUV Grundsatz.

1. Rundgang außen

  • Reifen: Profil, Luftdruck (Sichtprüfung), Schnitte, Beulen, Fremdkörper
  • Räder: Radmuttern augenscheinlich vollständig und fest
  • Karosserie: neue Schäden, lose Teile, Türen und Klappen schließen sicher
  • Scheiben und Spiegel: sauber, unbeschädigt, richtig eingestellt
  • Kennzeichen: vorhanden und gut lesbar
  • Im Winter: Dach, Scheiben und Leuchten frei von Schnee und Eis
  • Unter dem Fahrzeug: keine Flüssigkeitsflecken, nichts eingeklemmt

2. Beleuchtung und Funktionen

  • Abblendlicht, Fernlicht, Standlicht
  • Blinker und Warnblinkanlage
  • Bremsleuchten und Rückfahrleuchte
  • Hupe, Scheibenwischer und Waschanlage
  • Kontroll- und Warnleuchten im Cockpit nach dem Start erloschen
  • Lenkung ohne auffälliges Spiel, Bremsprobe beim Anfahren
  • Feststellbremse wirkt

3. Flüssigkeiten und Betriebsstoffe

  • Kraftstoff bzw. Ladestand ausreichend für die Tour
  • Motoröl, Kühlmittel, Scheibenwaschwasser laut Anzeige oder Sichtprüfung
  • Bei E-Fahrzeugen: Ladekabel vorhanden und äußerlich unbeschädigt

4. Ausrüstung im Fahrzeug

  • Warndreieck, Warnweste(n), Verbandkasten (Haltbarkeit beachten)
  • Fahrzeugpapiere und Betriebsanleitung
  • Sicherheitsgurte funktionieren
  • Ggf. Feuerlöscher mit gültiger Prüfplakette

5. Ladung und Laderaum

  • Ladung gesichert, Zurrpunkte und Zurrmittel in Ordnung
  • Trennwand bzw. Regaleinbau fest
  • Zulässiges Gesamtgewicht nicht überschritten
  • Anhänger: Kupplung, Steckverbindung, Beleuchtung, Abreißseil

Branchenspezifische Ergänzungen

Eine gute Checkliste ist kurz und passt zum Fahrzeug. Was zusätzlich sinnvoll ist, hängt vom Einsatz ab:

  • Pflegedienste: Kleinwagen mit vielen Kurzstrecken und wechselnden Fahrerinnen. Hier lohnt der Blick auf Parkrempler, Reifen und Beleuchtung, dazu Hygienematerial, falls das im Fahrzeug mitgeführt wird.
  • Handwerk, SHK und Elektro: Leitern auf dem Dachträger, Regalsysteme, Gasflaschen oder Prüfgeräte. Ladungssicherung ist hier der häufigste Schwachpunkt.
  • GaLaBau und Bau: Anhänger, Gelände- und Baustellenfahrten. Der DGUV Grundsatz weist ausdrücklich darauf hin, dass nach Geländefahrten vor dem Weiterbetrieb auf öffentlichen Straßen kontrolliert werden muss.
  • Gebäudeservice und Facility: Poolfahrzeuge an mehreren Objekten, Reinigungsmittel und Geräte im Laderaum.
  • Technischer Außendienst und Lieferdienste: viele Stopps, häufiges Be- und Entladen. Nach Ladevorgängen ist laut DGUV Grundsatz der vorschriftsmäßige Zustand erneut zu kontrollieren.

Faustregel: Lieber 12 Punkte, die wirklich geprüft werden, als 40 Punkte, die abgehakt werden, ohne hinzusehen.

Mängelmeldung: Was nach dem Haken passiert

Die Checkliste ist der einfache Teil. § 36 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 verlangt die Meldung an den zuständigen Aufsichtführenden, und genau hier hakt es oft, besonders bei mehreren Standorten, Touren oder Baustellen.

Typische Muster, die Sie vielleicht kennen:

  • Die Papiercheckliste liegt ausgefüllt im Handschuhfach, aber niemand liest sie.
  • Das Foto vom beschädigten Spiegel geht per Messenger an den Disponenten und verschwindet im Verlauf.
  • Die Mängelliste in Excel ist nicht aktuell, und keiner weiß, wer zuständig ist.
  • Am nächsten Morgen fährt eine andere Person mit demselben Mangel los, weil die Information nicht weitergegeben wurde.

Ein funktionierender Prozess für die Mängelmeldung am Firmenwagen beantwortet vier Fragen:

  1. Wie wird gemeldet? Direkt bei der Kontrolle, mit kurzer Beschreibung und Foto, eindeutig dem Fahrzeug zugeordnet.
  2. Wie dringend ist es? Mindestens zwei Stufen: “sicherheitsrelevant, Fahrzeug nicht nutzen” und “beheben bis zum nächsten Werkstatttermin”.
  3. Wer ist zuständig? Pro Standort oder Fahrzeuggruppe eine benannte Person, die die Meldung erhält, nicht ein Sammelpostfach.
  4. Wie ist der Status? Offen, in Arbeit, erledigt. Sichtbar für Fuhrpark und für die Person, die das Fahrzeug als Nächstes nutzt.

Ein Beispiel: Ein Pflegedienst mit 25 Fahrzeugen auf mehreren Touren hat morgens keine Zeit für Rückfragen. Wenn die Pflegekraft einen platten Reifen meldet, muss die Tourenleitung das sofort sehen und ein Ersatzfahrzeug einplanen können.

Papier, Excel oder digital?

Für sehr kleine Betriebe kann eine gut gemachte Papiercheckliste reichen. Ab etwa 20 Fahrzeugen, mehreren Standorten oder wechselnden Fahrern stößt sie an Grenzen.

KriteriumPapierExcel / MessengerDigitale Fahrzeugkontrolle
Kontrolle nachvollziehbar (wer, wann)eingeschränkteingeschränktja, mit Zeitstempel
Foto zum Mangelneinja, aber verstreutja, an der Meldung
Zuständige Person informiertnur wenn jemand weitergibtmanuellautomatisch
Status je Mangelneinwenn gepflegtja
Historie je FahrzeugOrdnermühsamauf Abruf

Eine digitale Lösung ändert nichts an der Pflicht und ersetzt weder Unterweisung noch Gefährdungsbeurteilung. Sie macht aber sichtbar, was ohnehin passieren sollte.

In 5 Schritten zur funktionierenden Abfahrtskontrolle

  1. Gefährdungsbeurteilung prüfen: Welche Fahrzeugtypen, Aufbauten und Einsätze gibt es? Daraus ergibt sich der Prüfumfang.
  2. Checklisten je Fahrzeugtyp festlegen: Pkw, Transporter, Fahrzeug mit Anhänger. Kurz halten, Herstellerangaben ergänzen.
  3. Unterweisen: Fahrer müssen wissen, was sie prüfen, woran sie einen Mangel erkennen und wann sie nicht losfahren dürfen. Die Abfahrtskontrolle gehört in die regelmäßige UVV-Fahrerunterweisung.
  4. Mängelprozess definieren: Meldeweg, Dringlichkeitsstufen, zuständige Personen, Rückmeldung an die Fahrer.
  5. Auswerten: Stichproben, Kontrollquote je Standort, wiederkehrende Mängel je Fahrzeug. So wird aus der Pflicht ein Werkzeug für weniger Ausfälle.

Wenn Sie Schritt 4 und 5 nicht mit Papier und Chat organisieren möchten: Mit der digitalen Fahrzeugkontrolle von ApptiveFleet scannen Fahrer einen QR-Code am Fahrzeug, gehen die Checkliste im Browser durch und melden Mängel direkt mit Foto. Die Meldung landet bei der zuständigen Person, Status und Historie bleiben je Fahrzeug nachvollziehbar. In einer kurzen Demo sehen Sie, ob der Ablauf zu Ihrer Flotte passt.

FAQ zur Abfahrtskontrolle

Muss die Abfahrtskontrolle vor jeder Fahrt gemacht werden?

§ 36 DGUV Vorschrift 70 knüpft an den Beginn jeder Arbeitsschicht an, nicht an jede einzelne Fahrt. Während der Schicht ist auf augenfällige Mängel zu achten. Nach Ladevorgängen, dem Kuppeln eines Anhängers oder Geländefahrten empfiehlt der DGUV Grundsatz 314-002 eine erneute Kontrolle.

Wer ist verantwortlich: Fahrer oder Arbeitgeber?

Beide. Die Kontrolle führt die Person durch, die das Fahrzeug führt (§ 36 DGUV Vorschrift 70, § 23 StVO). Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass kontrolliert wird, und die Beschäftigten unterweisen (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Als Halter darf er die Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs nicht zulassen, wenn ihm der Mangel bekannt ist oder bekannt sein muss (§ 31 Abs. 2 StVZO).

Muss die Abfahrtskontrolle dokumentiert werden?

§ 36 DGUV Vorschrift 70 schreibt keine bestimmte Form vor. Schriftlich festzuhalten sind laut § 57 die Ergebnisse der jährlichen Prüfung durch den Sachkundigen. Eine Dokumentation der täglichen Kontrolle ist trotzdem sinnvoll, um Kontrollen und Mängelbearbeitung nachweisen zu können. Klären Sie den Umfang mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Was ist der Unterschied zwischen Abfahrtskontrolle und UVV-Prüfung?

Die Abfahrtskontrolle ist die kurze Sicht- und Funktionskontrolle durch das Fahrpersonal vor Schichtbeginn. Die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 ist eine Prüfung durch eine sachkundige Person, mindestens einmal jährlich. Die UVV-Sichtprüfung im Alltag ist also die Abfahrtskontrolle, nicht die Jahresprüfung.

Was passiert, wenn bei der Kontrolle ein Mangel auffällt?

Der Mangel ist dem zuständigen Aufsichtführenden zu melden, bei Fahrerwechsel auch dem Nachfolger. Gefährdet der Mangel die Betriebssicherheit, darf das Fahrzeug nicht weiter betrieben werden (§ 36 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70).

Gilt das auch für Pkw und dienstlich genutzte Privatwagen?

Für betriebseigene Pkw und Transporter gilt die Kontrolle vor Schichtbeginn genauso wie für Lkw, nur mit kleinerem Prüfumfang. Die jährliche Prüfung nach § 57 gilt laut BGN für betriebseigene Fahrzeuge, nicht aber für dienstlich genutzte Privat-Pkw. Die Pflichten aus § 23 StVO gelten für jede Person, die ein Fahrzeug führt.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung und keine betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Stand: Oktober 2026.

ApptiveFleet Team

ApptiveFleet Team

Geschäftsführer, ApptiveGrid GmbH

Fuhrpark digital verwalten?

Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an oder lernen Sie ApptiveFleet in einem kurzen Termin kennen.